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Angelika Marusch
Geschäftsführerin
Basketballverband Sachsen e.V.
Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
Fundstelle: Landgericht Wuppertal, Urteil v. 4.11.2009, Az.: 8 S 44/09
Der Fall:
Das
Landgericht hat über einen Fall zu entscheiden gehabt, in dem die
Beschlüsse der Mitgliederver-sammlung zur Bestellung des 1. Vorsitzenden
und seines Stellvertreters angefochten werden sollten.
Dies haben
die Kläger im Wege der Feststellungsklage (Feststellung der Nichtigkeit
der fraglichen Beschlüsse) gegen die bestellten Personen versucht.
Diesem Weg erteilt das Gericht eine deutliche Absage.
Die Entscheidung:
•
Die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen der
Mitgliederversammlung eines Vereins kann nur gegenüber dem Verein selbst
begehrt werden.
• Wird eine solche Klage gegen einzelne
Vereinsmitglieder oder Organe des Vereins gerichtet, so ist sie mangels
Rechtsschutzbedürfnis unzulässig und zugleich unbegründet.
Merke!
Im
Vereinsrecht ist die richtige Klageform nicht die allgemeine
Feststellungsklage (§ 256 ZPO) son-dern die Klage auf Feststellung der
Nichtigkeit des angegriffenen Beschlusses. Das Vereinsrecht kennt
dagegen nicht die Nichtigkeitsklage (§ 249 AktG).
Das Gericht
zieht die Parallele zum Gesellschaftsrecht und betont, dass nur bei
einer gegen den Verein gerichteten Klage auf Nichtigkeit der Beschlüsse
lautende Urteil Wirkung für und gegen alle Mitglieder entfaltet und
zugleich auch die Bindung des Registergerichts bewirkt.
Die Klage
kann freilich von jedem einzelnen Vereinsmitglied sowie durch die
Organe des Vereins erhoben werden.Hinzu kommt auch, dass die begehrte
Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses der
Mitglieder-versammlung nur von dem Verein selbst – nicht von einzelnen
Mitgliedern oder Organen - getroffen werden kann. Damit wäre die Klage
mangels Passivlegitimation (richtiger Beklagter) auch unbegründet.
