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Angelika Marusch
Geschäftsführerin
Basketballverband Sachsen e.V.
Fernsehgebühren für den internetfähigen Vereins-PC?
Seit dem 1.1.2007 müssen für internetfähige PCs Fernseh- und
Rundfunkgebühren – die sog. GEZ-Gebühren – entrichtet werden. Dies gilt
auch für Vereine. Sofern Vereine diese Gebühren bislang brav gezahlt
haben, gibt jetzt das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig Grund
zur Hoffnung.
Denn: Nach diesem Urteil sind die Gebühren an die
GEZ nur dann zu entrichten, wenn die Rundfunkanstalt den Nachweis
erbringt, dass der internetfähige PC tatsächlich zum Rundfunkempfang
genutzt wird.
Dieses Urteil ist deswegen bemerkenswert, weil bei
Fernsehern und Radios schon allein deren Besitz zur
Rundfunkgebührenpflicht führt - auf die tatsächliche Nutzung kommt es
dagegen nicht an. Bei den PCs sehen dies die Richter dagegen anders. Ob
dieses Urteil Bestand hat bleibt abzuwarten.
Vereine sollten daher unter Berufung auf das o.a. Urteil ihrer GEZ mitteilen, dass für den internetfähigen PC, der sich z.B. in der Geschäftsstelle des Vereins befindet, keine Gebühren mehr bezahlt werden, sofern dieser PC tatsächlich nur für Verwaltungsaufgaben des Vereins genutzt wird, was der Verein freilich sicherstellen müsste.
Verwaltungsgerichts Braunschweig, Urteil v. 21.10.2008 (Az.: 4 A 109/07)
