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Angelika Marusch
Geschäftsführerin
Basketballverband Sachsen e.V.
Die vergebliche Vorstandswahl
Schlagworte:
- Einfache und Relative Mehrheit
- Entscheidung des Wahlleiters
- Redaktionelle Änderung der Satzung außerhalb der Mitgliederversammlung
- Ergänzungsbeschluss bei vakanten Satzungsämtern
- Geschäftswert bei vereinsrechtlichen Streitigkeiten
I. Worum ging es?
Ein
Verein wollte zwei Präsidiumsmitglieder nachwählen und scheiterte bei
deren Eintragung im Vereinsregister, da bei der Wahl gegen die Satzung
verstoßen wurde. Auch eine „nachgeschobene“ Satzungsänderung brachte
keine Lösung, da auch diese unwirksam war. Die hilfsweise
„Ersatzberufung“ eines Vizepräsidenten scheiterte ebenfalls.
II. Ausgangspunkt: Die Satzungsregelungen des Vereins
(1) Satzung
Die Satzung des Vereins enthielt zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung u.a. folgende Regelungen:
§ 8 Organisation und Organe
…
(5)
…Das Präsidium besteht aus…. Das Präsidium ist berechtigt, die
Satzung – ohne Be-schluss der Mitgliederversammlung – insoweit
anzupassen, als dies den Erfordernissen des Registergerichts zur
Eintragung der Satzung oder zur Beibehaltung der Gemeinnützigkeit
Rechnung trägt und offensichtliche Unrichtigkeiten zu beseitigen sind.
Die Mitglieder des Präsidiums werden auf vier Jahre gewählt und bleiben
solange im Amt, bis ein neues Präsi-dium gewählt ist. Nachwahlen
ausgeschiedener Präsidiumsmitglieder erfolgen auf der nächsten
Mitgliederversammlung. Wird das Amt eines Vizepräsidenten vakant, so
kann das Präsidium eines seiner Mitglieder zum Vizepräsidenten bis zur
nächsten Mitgliederversamm-lung berufen.
…
(11) Bestandteil der Satzung sind:
…
Anlage 2: Geschäftsordnung für Mitgliederversammlung
Anlage 3: Delegiertenwahlordnung
Anlage 4: Wahlordnung für das Präsidium
(2) Geschäftsordnung Mitgliederversammlung (Anlage 2)
5. Abstimmungen
…Die
jeweils erforderliche Mehrheit errechnet sich ausschließlich nach den
gültig abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen. …. Es entscheidet in der Regel
die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Teilnehmer. ….
6. Wahlen
….Der
Wahlausschuss gibt der Versammlung und dem Protokollführer das Ergebnis
der Wahlen bekannt. …. Erreicht in einem Wahlgang ein Kandidat nicht
die einfache Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten
mit den meisten Stimmen statt. Die Blockwahl ist nicht zulässig.
(3) Wahlordnung Präsidium (Anlage 4)
1. … Jedes Präsidiumsmitglied ist einzeln zu wählen.
III. Die Geschehnisse und ihre Folgen
(1)
In der Mitgliederversammlung am 11./12.11.2006 werden folgende Wahlgänge durchgeführt:
1. Wahlgang
| Herr B. | 8 Stimmen |
| Herr K. |
8 Stimmen |
| Herr R. |
14 Stimmen |
| Herr Dr. S. | 9 Stimmen |
Wahlleiter: „Damit ist Herr R. für das Amt eines Vizepräsidenten gewählt, Herr R. nimmt die Wahl an“.
2. Wahlgang
| Herr K. | 12 Stimmen |
| Herr Br. |
14 Stimmen |
| Herr Dr. S. |
13 Stimmen |
Wahlleiter: „Damit ist Herr Br. für das Amt eines weiteren Vizepräsidenten gewählt, Herr Br. nimmt die Wahl an“.
(2)
Die 1. Anmeldung an das Vereinsregister zu den Veränderungen im Vorstand v. 1.2.07 nahm der Verein zurück, nachdem das Gericht den Verein darauf hingewiesen hatte, dass die erforderliche Mehrheit bei den beiden Wahlgängen nicht erreicht worden war.
(3)
Am 22.2.07 beschloss das Präsidium folgende Änderung der Satzung in der Anlage 2, Ziff. 6:
„Erreicht in einem Wahlgang ein Kandidat nicht die einfache (relative) Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen, d.h. bei Stimmengleichheit, statt. Eine Blockwahl ist nicht zulässig“.
(4)
Am 28.5.2007 erfolgt die notarielle Beurkundung der Anmeldung der beiden nachgewählten Präsidiumsmitglieder und der beschlossenen Satzungsänderung.
(5)
Das Registergericht wies die erneute Anmeldung der Vizepräsidenten und die Sat-zungsänderung am 10.8.2007 zurück.
(6)
In der Präsidiumssitzung am 23./24.8.2007 wurde folgender Beschluss gefasst:
„Gemäß § 8 Abs. 5 der Satzung beruft das Präsidium als eines seiner Mitglieder Herrn R. zum Vizepräsidenten bis zur nächsten Mitgliederversammlung, da das Amt eines Vizepräsidenten durch Rücktritt von Herrn Bl. vakant ist. Diese Berufung erfolgt nur für den Fall, dass die Wahl der Vizepräsidenten auf der Mitgliederversammlung vom November 2006 tatsächlich unwirksam gewesen ist“.
(7)
Die Klage: Der Verein versuchte im Klagewege die Eintragung der Satzungsänderung und die Eintragung der beiden Vizepräsidenten, hilfsweise die Ersatzberufung von Herrn R. durchzusetzen.
IV. Die Entscheidung
(1) Ergebnis
Das
Landgericht (LG) und OLG München (OLG) in 2. Instanz wiesen die
Rechtsmittel des Vereins im vollen Umfang als unbegründet zurück:
- die Wahlen der beiden Vizepräsidenten waren unwirksam;
- der Satzungsänderungsbeschluss war unwirksam;
- die hilfsweise Ersatzberufung von Herrn R. zum Vizepräsidenten war unwirk-sam.
(2) Wahl der beiden Präsidiumsmitglieder unwirksam
Grundsätzlich
gilt auch für die Wahl von Vorstandsmitgliedern (§ 27 Abs.1 BGB) die
Grundregel des § 32 Abs.1 S.3 BGB, wonach der Kandidat gewählt ist, der
die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder auf sich vereinen
kann. Dabei werden nur die gültig abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen
berücksichtigt, Enthaltungen zäh-len nicht. Einfache Mehrheit bedeutet,
dass der Kandidat gewählt ist, der mehr als die Hälfte der gültigen
Stimmen auf sich vereinigt (50% + 1 Stimme). Die einfache Mehrheit
entspricht der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Die
relative Mehrheit dagegen ist ein anderer Mehrheitsbegriff, der nicht
mit der einfachen Mehrheit gleichgestellt werden darf.
Definition: „Relative Mehrheit“
Die
relative Mehrheit ist erreicht, wenn eine Abstimmungsalternative
(Kandidatenvorschlag) mehr Stimmen erhält als eine der anderen, ohne
dabei aber die einfache Mehrheit zu erhalten.
Beispiel:
| Kandidat A | 35 Stimmen |
| Kandidat B | 30 Stimmen |
| Kandidat C | 25 Stimmen |
Ergibt 90 abgegebene gültige Stimmen.
Folge: Keiner der Kandidaten hat die nach dem Gesetz erforderliche einfache Mehrheit (50 % + 1 Stimme = 45 + 1 = 46 Stimmen) erreicht, aber Kandidat A hat die relative Mehrheit der Stimmen erreicht, da er im Vergleich zu den anderen beiden Kandidaten mit 35 Stimmen die meisten Stimmen erhalten hat. Die Satzung kann in diesem Fall regeln, dass Kandidat A damit gewählt ist, dies setzt aber – da vom Gesetz abgewichen wird – eine eindeutige Satzungsregelung voraus.
Merke!
Soll die nach § 32 Abs.1 S.3 BGB geltende Mehrheitswahl modifiziert und anstelle der einfachen die relative Mehrheit maßgebend sein, so bedarf dies nach der zwin-genden Vorschrift des § 40 BGB einer entsprechenden Bestimmung in der Satzung. Diese abweichende Satzungsregelung muss eindeutig und unmissverständlich formuliert sein.
In den beiden hier beschriebenen Wahlvorgängen des Falles hat keiner der beiden Kandidaten die erforderliche einfache Mehrheit erreicht. Die Satzungsregelungen des Vereins sind insofern eindeutig, als maßgebend die einfache und nicht die relative Mehrheit ist. Eine Auslegung der Satzungsregelungen war daher nicht erforderlich.
(3) Entscheidung des Wahlleiters nicht maßgebend
Unerheblich war in diesem Fall auch der Umstand, dass der Wahlleiter nach den beiden Wahlvorgängen jeweils bekannt gegeben hat, dass die Kandidaten R. und Br. gewählt sind.
Der Feststellung des Abstimmungsergebnisses kommt im Vereinsrecht – im Gegensatz zum Aktien- und Genossenschaftsrecht – keine sog. konstitutive (= rechtsbegründende) Wirkung zu.
Allerdings kann die Satzung dies ausdrücklich regeln, was hier nicht der Fall war. Die nach der Satzung vorgesehene Bekanntgabe des Wahlergebnisses genügt dabei diesen Anforderungen nicht. Diese Bekanntgabe hat hier nur verfahrensleitende Funktion, die aber keine rechtliche Wirkung entfaltet.
(4) Satzungsänderungsbeschluss unwirksam und nicht eintragungsfähig
aa) Präsidium war nicht zuständig
Nach § 8 Abs.5 der Satzung ist das Präsidium lediglich ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung vorzunehmen, um die Eintragung im Vereinsregister sicherzustellen, bzw. um die Gemeinnützigkeit zu erhalten. Wenn dagegen – wie im vorliegenden Fall – eine inhaltliche Änderung bei den Mehrheitsbegriffen vorgenommen werden soll, ist dies nicht mehr von der Ermächtigung gedeckt.
bb) Formulierung ist unbestimmt und widersprüchlich
Die oben zitierte Änderung der Satzung enthält einen Widerspruch zwischen den Begriffen einfache und relative Mehrheit, da diese gleichgesetzt werden. Auch die Anwendung der Stichwahl ist fehlerhaft.
(5) Ergänzungsbeschluss des Präsidiums
Das Gericht konnte zu dieser Bestellung keine Entscheidung treffen, da dieser Beschluss vom Verein noch gar nicht beim Registergericht zur Anmeldung angemeldet worden ist. Gegenstand des Verfahrens vor dem OLG war nur die Zurückweisung v. 10.8.2007. Die Anmeldung von Herrn R. muss daher erst noch erfolgen und dessen Wirksamkeit zunächst durch das Registergericht geprüft werden.
(6) Geschäftswert des Verfahrens
Das Gericht hat den Geschäftswert des Verfahrens auf 6.000 € festgesetzt. Dies ist eine Verdoppelung (!) des Regelwertes von 3.000 € (§§ 29, 30 Abs.2 KostO) und führt zu erheblichen Gerichts- und Anwaltskosten für den Verein. Bei dem Verein handelte es sich um einen bundesweit agierenden Verband.
OLG München, Beschluss v. 29.1.2008, Az.: 31 Wx 78/07, 31 Ws 81/07
