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Angelika Marusch
Geschäftsführerin
Basketballverband Sachsen e.V.
Beim Thema Vereinswechsel und Ablösezahlungen hellhörig werden
Immer dann, wenn es um bezahlte Sportler geht (Vertragsamateure aufwärts), sollte der Vorstand beim Thema Vereinswechsel und Ablösezahlungen hellhörig werden und die einschlägigen Grundlagen des Verbandes auf deren Rechtmäßigkeit hinterfragen, vor allem dann, wenn es um viel Geld für die Vereinskasse geht.
So ergingen schon mehrere Urteile, die Ausbildungsentschädigungsregelungen für nichtig erklärt haben, so das Urteil des LG Stuttgart vom 17.12.2003, Az.: 4S 131/03 und u.a. Urteil des LG Oldenburg
Keine Ausbildungsentschädigung nach Paragraph 7b Niedersächsischer Fußballverband-Spielordung
Das LG Oldenburg folgt mit seiner o.a. Entscheidung den Entscheidungen des LG Stuttgart vom 17.12.2003 und dem Grundsatzurteil des BGH v. 27.09.1999, das damals auch den Niedersächsischen Fußballverband betroffen hatte.
Fazit: Nach Auffasung des LG verstößt die o.a. Regelung des Paragraphen 7b gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit des Art.12 Abs.1GG. Denn durch diese Regelung wird die Möglichkeit von Amateuren(!), den Beruf des Fußballspielers zu wählen und auszuüben, in unzulässiger Weise eingeschränkt.
Argument des Gerichts: Die Höhe der Ausbildungsentschädigung von bis zu 17.500 € trage dazu bei, das interesssierte Vereine keine Verträge mit wechselbereiten Spielern mehr abschließen könnten. Das Argument, dass es zur Erhaltung und Förderung der Jugendarbeit im Fußballsport eine Pflicht zur Zahlung einer Ausbildungsentschädigung geben müsse, liess das Gericht im Verfahren nicht gelten. Amateure würden als Mitglieder eines Vereins Mitgliedsbeiträge zahlen und ihre Ausbildung daher durch die Beiträge auch selbst finanzieren.
