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Angelika Marusch
Geschäftsführerin
Basketballverband Sachsen e.V.
Auferlegung von Sonderleistungen durch Verein möglich
Ein Verein kann durch Satzung festlegen, dass Vorstand und Mitgliederversammlung mehrheitlich alle Mitglieder verpflichten können, über den laufenden satzungsmäßigen Mitgliedsbeitrag in Geld hinaus einmalige Sonderleistungen zu erbringen.
Der aufgrund einer solchen
Satzung ergangene Beschluss zur Leistung einer bestimmten Anzahl von
Arbeitsstunden, ersatzweise eines Geldbetrages, bindet auch dasjenige
Mitglied, das weder an der Satzungsgebung mitgewirkt hat noch in der
Mitgliederversammlung anwesend war, obwohl es daran hätte teilnehmen
können.
Der Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit kann sich das
Mitglied nicht durch Austritt aus dem Verein entziehen. (BGB §§
25 ,32i Abs. 1,3 , 33, 265 S.1)
